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1.) Präambel:
Nachstehende Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil
aller Lieferverträge des Auftragnehmers.
Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages entfalten
vorbehaltlich § 10 KSchG nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie vom Auftragnehmer
schriftlich bestätigt worden sind.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausnahmslos ausgeschlossen;
maßgebend sind demnach lediglich die nachfolgend angeführten Lieferungs-,
Verkaufs- und Zahlungsbedingungen.
2.) Verbrauchergeschäfte:
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen bzw. Bedingungen nur
insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz u.a. zum Schutz von Verbrauchern
statuierte Normen nicht zwingend andere Regelungen vorsehen; diesbezüglich
wird an dieser Stelle auf die für Verbrauchergeschäfte anzuwendenden
gesetzlichen Normen verwiesen.
3.) Angebote/Preise:
Die Angebote des Auftragnehmers gelten, unabhängig davon, ob sie schriftlich,
mündlich, telefonisch oder per Telefax erfolgen, freibleibend ab Lager.
Die Berechnung der Preise erfolgt in EUR, wobei mit Ausnahme dessen, dass eine
Offerte zu einem Fixpreis vereinbart worden ist, die jeweils am Tage der Lieferung
gültigen Preise maßgebend sind.
Die genannten Preise gelten exklusive Transport, Versicherungs-, Aufstellungskosten
u.ä., wobei die genannten Kosten dem Auftraggeber nach Maßgabe des
tatsächlichen Aufwandes zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
4.) Lieferung:
Die Lieferung der bestellten Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang
der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens
jedoch binnen 8 Tagen unter detaillierter Angabe der aufgetretenen Schäden
bekanntzugeben.
Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als
bloß annähernd geschätzt; insbesondere gelten sachlich gerechtfertigte und angemessene
Lieferfristüberschreitungen als vom Auftraggeber als vorweg genehmigt.
Schadenersatzforderungen infolge leichter Fahrlässigkeit wegen verspäteter
Lieferung werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Im Falle einer unangemessen langer Lieferfristüberschreitung kann der Auftraggeber
unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von 4 Wochen vom geschlossenen
Vertrag zurücktreten.
Insofern kein Transport an den Auftraggeber vereinbart wurde, hat dieser binnen 14
Tagen ab Verständigung der Abholmöglichkeit die bestellte Ware am vereinbarten
Sitz der Auftragnehmerin abzuholen.
Für den Fall dessen, dass innerhalb des zuvor genannten Zeitraumes keine Übernahme
erfolgt, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, die Ware auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers zu lagern und die Lagergebühren nach tatsächlichem
Aufwand in Rechnung zu stellen.
Im Falle einer nicht rechtzeitigen Übernahme steht dem Auftragnehmer zusätzlich
das Recht zu, nach Ablauf der zuvor angeführten 14 Tagefrist unter Setzung einer
Nachfrist von 14 Tagen vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten.
5.) Paletten:
Die Zurverfügungstellung von Paletten werden dem Auftraggeber vom Auftragnehmer
mit dem pro Palette veranschlagten Verkaufspreis zusätzlich in Rechnung
gestellt.
Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, Paletten, welche sich im einwandfreien
Zustand befinden, innerhalb von 90 Tagen ab Lieferung an den Auftraggeber
zurückzugeben. In diesem Falle wird der dafür geleistete Einsatz vermindert, um ein
Pauschalentgelt für die Palettenabnützung in der jeweils gültigen Fassung laut
Aushang sowie um etwaige dem Auftragnehmer entstandenen Rückholungskosten
vergütet.
6.) Kostenvoranschläge:
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen.
Insoferne dem Auftragnehmer für die Erstattung eines Kostenvoranschlages Kosten
anerlaufen, werden dieselbigen dem Auftraggeber nach Maßgabe des tatsächlichen
Aufwandes in Rechnung gestellt.
7.) Mahn- und Inkassospesen:
Für den Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers verpflichtet sich dieser, dem
Auftragnehmer sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Kosten, wie etwa
Inkassospesen, Anwaltshonorare, etc. zu refundieren.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zusätzlich, für jede erfolgte Mahnung, welche
direkt durch den Auftragnehmer erfolgt, diesem dafür pro erfolgter Mahnung eine
Pauschalentschädigung von € 15,– zu bezahlen.
8.) Gewährleistung/Schadenersatz:
Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die
Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die
Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer mit
einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Als Kriterien dafür sind
der Wert der mangelfreien Ware, die Schwere des Mangels und die für den
Auftragnehmer verbundenen Unannehmlichkeiten heranzuziehen. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, die Verbesserung und den Austausch innerhalb angemessener
Frist durchzuführen.
Für den Fall dessen, dass eine Verbesserung oder ein Austausch unmöglich oder
untunlich ist, hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es
sich um einen erheblichen Mangel handelt, welcher den ordnungsgemäßen
Gebrauch der Sache wesentlich beeinträchtigt, das Recht auf Wandlung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich zu überprüfen
und einen allfällig aufgetretenen Mangel ohne unnötigen Aufschub, spätestens
jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Übernahme der Ware unter detaillierter
Bekanntgabe des Mangels schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen.
Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung innerhalb
einer Frist von 6 Monaten bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen
hat.
Der Auftraggeber haftet lediglich für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften
einer Ware, worunter die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften
sowie jene Eigenschaften, welche bei sachgerechter und zweckentsprechender
Anwendung an das Produkt gestellt werden können, fallen; darüberhinausgehende
ausdrücklich bedungene Eigenschaften bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch den des Auftragnehmers.
Technische Auskünfte des Auftragnehmers sind unverbindlich und ohne Gewähr.
Der Auftraggeber sowie der Auftragnehmer vereinbaren ausdrücklich mit Ausnahme
von Personenschäden den Auschluss einer allfälligen Haftung des Auftragnehmers
für leichte Fahrlässigkeit.
9.) Zahlungsfristen:
Die Rechnungslegung erfolgt, soweit dies dem Auftragnehmer möglich ist, unverzüglich
nach Lieferung.
Die Zahlung des Auftraggebers ist unverzüglich nach Fakturierung ohne jeglichen
Abzug und spesenfrei fällig.
Im Hinblick auf Aufträge, welche mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, nach jeder einzelnen Teillieferung Rechnung zu legen.
Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen werden zuerst auf Kosten (wie für
Mahnungen, Inkassospesen sowie Anwaltskosten), dann auf Zinsen und sodann auf
das Kapital angerechnet.
Im Falle des Zahlungsverzuges werden ausdrücklich 5% über die banküblichen
Zinsen hinaus als Verzugszinsen vereinbart.
Für den Fall dessen, dass zwischen den beiden Vertragsparteien Ratenzahlung vereinbart
wird, ist der Auftragnehmer im Falle des Verzuges mit zwei aufeinander folgenden
Raten berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist dem Auftraggeber den
Terminverlust bekanntzugeben und den gesamten ausständigen Betrag sofort fällig
zu stellen.
Die Bezahlung durch einen Scheck entfaltet nur dann schuldbefreiende Wirkung,
wenn tatsächlich eine Einlösung durch das kontoführende Geldinstitut erfolgt.
10.) Eigentumsrechte bzw. Vorbehalte:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen des
Auftragnehmers aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes
Eigentum des Auftragnehmers.
Kommt der Auftraggeber den ihm aus der abgeschlossenen Vereinbarung
obliegenden
Pflichten, insbesondere Zahlungspflichten, nicht fristgerecht
nach, so ist
der Auftragnehmer berechtigt, unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom abgeschlossenen
Auftrag zurückzutreten; die Setzung einer 14-Tage Nachfrist kann im
Falle einer Vereinbarung einer Ratenzahlung
frühestens mit Fälligstellung des
gesamten Betrages erfolgen.
Im Falle des Rücktritts des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die ihm
gelieferten Waren dem Auftragnehmer unverzüglich herauszugeben.
Für den Fall dessen, dass dem Auftragnehmer bereits ein Entgelt geleistet wurde,
hat dieser im Falle eines Rücktritts vom Vertrag das Recht, das bereits geleistete
Entgelt im Ausmaß seiner Schadenersatzansprüche
sowie im Ausmaß einer allfälligen
Wertminderung der dem Auftraggeber gelieferten Ware sowie für alle durch die
Warenrücknahme dem Auftragnehmer entstandenen Transport- sowie Manipulationskosten
einzubehalten.
Werden Teilleistungen erbracht, Waren in Teilen bestellt, ausgeliefert und ab-schnittsweise
in Rechnung gestellt, gilt dies als einheitlicher Auftrag, sodass der
Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers an sämtlichen Waren erst dann erlischt,
wenn sämtliche Forderungen durch den Auftraggeber bezahlt werden.
Wird über das Vermögen des Auftraggebers das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren
eröffnet oder unterbleibt ein Konkursverfahren mangels kostendeckenden
Vermögens, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten; diesfalls kommt das zuvor genannte Einbehalterecht für
bereits geleistete Zahlungen durch den Auftraggeber ebenfalls vollinhaltlich zur
Anwendung.
11.) Forderungsabtretungen:
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer
schon jetzt seine Forderung gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung
oder Verarbeitung der Waren des Auftragnehmers entstehen, bis zur endgültigen
Bezahlung dessen Forderungen zahlungshalber ab. Eine diesbezügliche Forderungsabtretung
ist durch den Auftraggeber in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen
sowie Fakturen gegenüber einem allfälligen Abnehmer eindeutig ersichtlich
zu machen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit etwaigen Gegenforderungen gegen
Ansprüche des Auftragnehmers aus den bezughabenden Aufträgen aufzurechnen,
es sei denn, diese Gegenansprüche wurden vom Auftragnehmer zuvor bereits
schriftlich anerkannt.
12.) Produkthaftung:
Die Anwendung des § 12 PHG wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der
Regressberechtigte erbringt den Nachweis dafür, dass ein aufgetretener Mangel
durch den Auftragnehmer verursacht oder zumindest grob fahrlässig verschuldet
wurde.
Die Haftung des Auftragnehmers wird im Sinne des § 8 PHG ausgeschlossen; dies
gilt für sämtliche an der Herstellung der dem Auftrag zugrunde liegenden Ware
beteiligten Unternehmungen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den zuvor genannten Haftungsausschluss auf
alle seine Abnehmer zu überbinden.
13.) Salvatorische Klausel:
Für den Fall dessen, dass einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Lieferungs-,
Verkaufs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sind, so wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14.) Gerichtsstand und anwendbares Recht:
Für eventuelle Streitigkeiten wird dir örtliche Zuständigkeit jenes sachlich zuständigen
Gerichtes vereinbart, in dessen Sprengel die als Vertragspartner fungierende
Zweigniederlassung ihren Geschäftssitz hat, ausdrücklich vereinbart.
Im Falle eines allfälligen Rechtsstreites gilt ausschließlich österreichisches materielles
Recht, wobei die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ausdrücklich ausgeschlossen
wird.
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