Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

1.) Präambel:

Nachstehende Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil

aller Lieferverträge des Auftragnehmers.

Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages entfalten

vorbehaltlich § 10 KSchG nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie vom Auftragnehmer

schriftlich bestätigt worden sind.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche

Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausnahmslos ausgeschlossen;

maßgebend sind demnach lediglich die nachfolgend angeführten Lieferungs-,

Verkaufs- und Zahlungsbedingungen.

2.) Verbrauchergeschäfte:

Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes

gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen bzw. Bedingungen nur

insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz u.a. zum Schutz von Verbrauchern

statuierte Normen nicht zwingend andere Regelungen vorsehen; diesbezüglich

wird an dieser Stelle auf die für Verbrauchergeschäfte anzuwendenden

gesetzlichen Normen verwiesen.

3.) Angebote/Preise:

Die Angebote des Auftragnehmers gelten, unabhängig davon, ob sie schriftlich,

mündlich, telefonisch oder per Telefax erfolgen, freibleibend ab Lager.

Die Berechnung der Preise erfolgt in EUR, wobei mit Ausnahme dessen, dass eine

Offerte zu einem Fixpreis vereinbart worden ist, die jeweils am Tage der Lieferung

gültigen Preise maßgebend sind.

Die genannten Preise gelten exklusive Transport, Versicherungs-, Aufstellungskosten

u.ä., wobei die genannten Kosten dem Auftraggeber nach Maßgabe des

tatsächlichen Aufwandes zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

4.) Lieferung:

Die Lieferung der bestellten Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang

der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens

jedoch binnen 8 Tagen unter detaillierter Angabe der aufgetretenen Schäden

bekanntzugeben.

Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als

bloß annähernd geschätzt; insbesondere gelten sachlich gerechtfertigte und angemessene

Lieferfristüberschreitungen als vom Auftraggeber als vorweg genehmigt.

Schadenersatzforderungen infolge leichter Fahrlässigkeit wegen verspäteter

Lieferung werden ausdrücklich ausgeschlossen.

Im Falle einer unangemessen langer Lieferfristüberschreitung kann der Auftraggeber

unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von 4 Wochen vom geschlossenen

Vertrag zurücktreten.

Insofern kein Transport an den Auftraggeber vereinbart wurde, hat dieser binnen 14

Tagen ab Verständigung der Abholmöglichkeit die bestellte Ware am vereinbarten

Sitz der Auftragnehmerin abzuholen.

Für den Fall dessen, dass innerhalb des zuvor genannten Zeitraumes keine Übernahme

erfolgt, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, die Ware auf Kosten und

Gefahr des Auftraggebers zu lagern und die Lagergebühren nach tatsächlichem

Aufwand in Rechnung zu stellen.

Im Falle einer nicht rechtzeitigen Übernahme steht dem Auftragnehmer zusätzlich

das Recht zu, nach Ablauf der zuvor angeführten 14 Tagefrist unter Setzung einer

Nachfrist von 14 Tagen vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten.

5.) Paletten:

Die Zurverfügungstellung von Paletten werden dem Auftraggeber vom Auftragnehmer

mit dem pro Palette veranschlagten Verkaufspreis zusätzlich in Rechnung

gestellt.

Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, Paletten, welche sich im einwandfreien

Zustand befinden, innerhalb von 90 Tagen ab Lieferung an den Auftraggeber

zurückzugeben. In diesem Falle wird der dafür geleistete Einsatz vermindert, um ein

Pauschalentgelt für die Palettenabnützung in der jeweils gültigen Fassung laut

Aushang sowie um etwaige dem Auftragnehmer entstandenen Rückholungskosten

vergütet.

6.) Kostenvoranschläge:

Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen.

Insoferne dem Auftragnehmer für die Erstattung eines Kostenvoranschlages Kosten

anerlaufen, werden dieselbigen dem Auftraggeber nach Maßgabe des tatsächlichen

Aufwandes in Rechnung gestellt.

7.) Mahn- und Inkassospesen:

Für den Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers verpflichtet sich dieser, dem

Auftragnehmer sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Kosten, wie etwa

Inkassospesen, Anwaltshonorare, etc. zu refundieren.

Der Auftraggeber verpflichtet sich zusätzlich, für jede erfolgte Mahnung, welche

direkt durch den Auftragnehmer erfolgt, diesem dafür pro erfolgter Mahnung eine

Pauschalentschädigung von 15,– zu bezahlen.

8.) Gewährleistung/Schadenersatz:

Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die

Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die

Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer mit

einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Als Kriterien dafür sind

der Wert der mangelfreien Ware, die Schwere des Mangels und die für den

Auftragnehmer verbundenen Unannehmlichkeiten heranzuziehen. Der Auftragnehmer

verpflichtet sich, die Verbesserung und den Austausch innerhalb angemessener

Frist durchzuführen.

Für den Fall dessen, dass eine Verbesserung oder ein Austausch unmöglich oder

untunlich ist, hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es

sich um einen erheblichen Mangel handelt, welcher den ordnungsgemäßen

Gebrauch der Sache wesentlich beeinträchtigt, das Recht auf Wandlung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich zu überprüfen

und einen allfällig aufgetretenen Mangel ohne unnötigen Aufschub, spätestens

jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Übernahme der Ware unter detaillierter

Bekanntgabe des Mangels schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen.

Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung innerhalb

einer Frist von 6 Monaten bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen

hat.

Der Auftraggeber haftet lediglich für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften

einer Ware, worunter die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften

sowie jene Eigenschaften, welche bei sachgerechter und zweckentsprechender

Anwendung an das Produkt gestellt werden können, fallen; darüberhinausgehende

ausdrücklich bedungene Eigenschaften bedürfen der schriftlichen Bestätigung

durch den des Auftragnehmers.

Technische Auskünfte des Auftragnehmers sind unverbindlich und ohne Gewähr.

Der Auftraggeber sowie der Auftragnehmer vereinbaren ausdrücklich mit Ausnahme

von Personenschäden den Auschluss einer allfälligen Haftung des Auftragnehmers

für leichte Fahrlässigkeit.

9.) Zahlungsfristen:

Die Rechnungslegung erfolgt, soweit dies dem Auftragnehmer möglich ist, unverzüglich

nach Lieferung.

Die Zahlung des Auftraggebers ist unverzüglich nach Fakturierung ohne jeglichen

Abzug und spesenfrei fällig.

Im Hinblick auf Aufträge, welche mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer

berechtigt, nach jeder einzelnen Teillieferung Rechnung zu legen.

Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen werden zuerst auf Kosten (wie für

Mahnungen, Inkassospesen sowie Anwaltskosten), dann auf Zinsen und sodann auf

das Kapital angerechnet.

Im Falle des Zahlungsverzuges werden ausdrücklich 5% über die banküblichen

Zinsen hinaus als Verzugszinsen vereinbart.

Für den Fall dessen, dass zwischen den beiden Vertragsparteien Ratenzahlung vereinbart

wird, ist der Auftragnehmer im Falle des Verzuges mit zwei aufeinander folgenden

Raten berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist dem Auftraggeber den

Terminverlust bekanntzugeben und den gesamten ausständigen Betrag sofort fällig

zu stellen.

Die Bezahlung durch einen Scheck entfaltet nur dann schuldbefreiende Wirkung,

wenn tatsächlich eine Einlösung durch das kontoführende Geldinstitut erfolgt.

10.) Eigentumsrechte bzw. Vorbehalte:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen des

Auftragnehmers aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes

Eigentum des Auftragnehmers.

Kommt der Auftraggeber den ihm aus der abgeschlossenen Vereinbarung

obliegenden

Pflichten, insbesondere Zahlungspflichten, nicht fristgerecht

nach, so ist

der Auftragnehmer berechtigt, unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom abgeschlossenen

Auftrag zurückzutreten; die Setzung einer 14-Tage Nachfrist kann im

Falle einer Vereinbarung einer Ratenzahlung

frühestens mit Fälligstellung des

gesamten Betrages erfolgen.

Im Falle des Rücktritts des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die ihm

gelieferten Waren dem Auftragnehmer unverzüglich herauszugeben.

Für den Fall dessen, dass dem Auftragnehmer bereits ein Entgelt geleistet wurde,

hat dieser im Falle eines Rücktritts vom Vertrag das Recht, das bereits geleistete

Entgelt im Ausmaß seiner Schadenersatzansprüche

sowie im Ausmaß einer allfälligen

Wertminderung der dem Auftraggeber gelieferten Ware sowie für alle durch die

Warenrücknahme dem Auftragnehmer entstandenen Transport- sowie Manipulationskosten

einzubehalten.

Werden Teilleistungen erbracht, Waren in Teilen bestellt, ausgeliefert und ab-schnittsweise

in Rechnung gestellt, gilt dies als einheitlicher Auftrag, sodass der

Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers an sämtlichen Waren erst dann erlischt,

wenn sämtliche Forderungen durch den Auftraggeber bezahlt werden.

Wird über das Vermögen des Auftraggebers das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren

eröffnet oder unterbleibt ein Konkursverfahren mangels kostendeckenden

Vermögens, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom

Vertrag zurückzutreten; diesfalls kommt das zuvor genannte Einbehalterecht für

bereits geleistete Zahlungen durch den Auftraggeber ebenfalls vollinhaltlich zur

Anwendung.

11.) Forderungsabtretungen:

Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer

schon jetzt seine Forderung gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung

oder Verarbeitung der Waren des Auftragnehmers entstehen, bis zur endgültigen

Bezahlung dessen Forderungen zahlungshalber ab. Eine diesbezügliche Forderungsabtretung

ist durch den Auftraggeber in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen

sowie Fakturen gegenüber einem allfälligen Abnehmer eindeutig ersichtlich

zu machen.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit etwaigen Gegenforderungen gegen

Ansprüche des Auftragnehmers aus den bezughabenden Aufträgen aufzurechnen,

es sei denn, diese Gegenansprüche wurden vom Auftragnehmer zuvor bereits

schriftlich anerkannt.

12.) Produkthaftung:

Die Anwendung des § 12 PHG wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der

Regressberechtigte erbringt den Nachweis dafür, dass ein aufgetretener Mangel

durch den Auftragnehmer verursacht oder zumindest grob fahrlässig verschuldet

wurde.

Die Haftung des Auftragnehmers wird im Sinne des § 8 PHG ausgeschlossen; dies

gilt für sämtliche an der Herstellung der dem Auftrag zugrunde liegenden Ware

beteiligten Unternehmungen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den zuvor genannten Haftungsausschluss auf

alle seine Abnehmer zu überbinden.

13.) Salvatorische Klausel:

Für den Fall dessen, dass einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Lieferungs-,

Verkaufs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sind, so wird die Wirksamkeit der

übrigen Bestimmungen nicht berührt.

14.) Gerichtsstand und anwendbares Recht:

Für eventuelle Streitigkeiten wird dir örtliche Zuständigkeit jenes sachlich zuständigen

Gerichtes vereinbart, in dessen Sprengel die als Vertragspartner fungierende

Zweigniederlassung ihren Geschäftssitz hat, ausdrücklich vereinbart.

Im Falle eines allfälligen Rechtsstreites gilt ausschließlich österreichisches materielles

Recht, wobei die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ausdrücklich ausgeschlossen

wird.